Der Begriff "Gemeinnützigkeitsrecht" ist zu eng, auch wenn er allgemein gebräuchlich ist. Denn ein
Verein oder Verband kann nicht nur wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 52
Abgabenordnung - AO) steuerbegünstigt sein, sondern auch wegen der Verfolgung mildtätiger
Zwecke (§ 53 AO) oder kirchlicher Zwecke (§ 54 AO). Es genügt für die Steuerbegünstigung nicht,
wenn ein Verein oder Verband die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung in seiner Satzung
geregelt hat. Vielmehr muss auch im Tagesgeschäft danach gelebt werden. Das ist jedoch
schwierig, wenn man die gesetzlichen Anforderungen nicht kennt. Worauf es für den Verein zum
Erhalt der "Gemeinnützigkeit" ankommt, vermittelt dieses Seminar.
